Susanne Westphal
Leitung Betreuungsverein / Volljuristin
Unterstützung Betroffener und Angehöriger
Der anerkannte Betreuungsverein im Landesverein wurde mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1. Januar 1992 gegründet und wird vom Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein sowie vom Kreis Segeberg finanziell gefördert.
Bei Interesse an den Themen „Betreuung“ und „selbstbestimmte rechtliche Vorsorge“ steht Ihnen der Betreuungsverein im Landesverein gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Zu den Aufgaben der hauptamtlichen Mitarbeiter*innen des Betreuungsvereins gehören:
Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht können Sie sicherstellen, dass ein Mensch Ihres Vertrauens in Ihrem Sinne für Sie tätig wird. Neben vermögensrechtlichen und behördlichen Angelegenheiten können Sie hiermit auch persönliche Belange und die Sorge für Ihre Gesundheit regeln. Die Mitarbeiter*innen des Betreuungsvereins beraten Sie praxisorientiert und unterstützen Sie bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht.
Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln. Ihr Vorteil ist, dass die Verfügung nur dann in Kraft tritt, wenn es tatsächlich erforderlich wird.
Bei der Betreuungsverfügung geht es – anders als bei der Vorsorgevollmacht – nicht darum, eine Betreuung zu vermeiden, sondern diese, insbesondere die Auswahl der Betreuungsperson zu beeinflussen. Wir beraten Sie zur Betreuungsverfügung als rechtliche Vorsorgemöglichkeit und helfen bei der Erstellung.
Die Patientenverfügung ist ein Vorsorgedokument für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen mitzuteilen. In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1827 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB).
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für akute Krankheitssituationen ein gesetzliches Ehegattenvertretungsrecht für Gesundheitsangelegenheiten. Es gilt nur für nicht getrennt lebende Verheiratete. Es erlaubt ihnen, in Notsituationen den Ehegatten bzw. die Ehegattin rechtlich zu vertreten, wenn diese durch einen Unfall oder eine Krankheit handlungsunfähig sind. Hierfür ist keine Vollmacht erforderlich. Die behandelnden Ärzt*innen sind dann von ihrer Schweigepflicht entbunden.
Haben Sie zwei bis fünf Stunden Zeit im Monat und möchten diese für ein verantwortungsvolles und interessantes Ehrenamt einsetzen?
Wir suchen Bürger*innen, die bereit sind, Menschen mit Behinderung oder seelischer Erkrankung zu unterstützen, sich engagieren und gezielt für deren Rechte und Interessen einsetzen möchten. Wenn Sie sich für dieses Ehrenamt interessieren, vereinbaren Sie mit uns ein unverbindliches Informationsgespräch.
Für ehrenamtliche Betreuer*innen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
Mo - Do 8:30 - 12:00 Uhr und 12:30 - 16:00 Uhr
Fr 8:30 - 12:00 Uhr
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